Aktuelles


Überblick über den aktuellen Förderdschungel

 Mit der Verlängerung des Lock-Downs bis zum 14.2.2021 wurde von der Regierung versprochen, die Wirtschaftshilfen zu vereinfachen. Das entsprechende Schreiben mit weiteren Details wurde vom BMF am 19.01.2021 veröffentlicht (vgl. Anlage).

Wir versuchen, Ihnen hier einen Überblick über den aktuellen Förderdschungel zu geben.

Um es aber vorweg zu sagen, die Vereinfachungen erfolgen für die Überbrückungshilfe III - und diese kann aktuell immer noch nicht beantragt werden, da die technischen Voraussetzungen nicht vorliegen! D.h. die Betriebe, die seit dem 16.12.2020 geschlossen sind (z.B. Einzelhandel und Friseure), erhalten immer noch keine Fördergelder. Möglich wäre hier nur ein Antrag auf Überbrückungshilfe II.

Überbrückungshilfe II

Diese können Unternehmen im Förderzeitraum Sept. – Dez. erhalten, sofern sie in den Monaten April- August einen Umsatzrückgang von mind. 30% im Durchschnitt oder in zwei zusammenhängenden Monaten mind. 50 % zu verzeichnen haben. Die Förderung wird als Zuschuss zu den Fixkosten (z.B. Raumkosten, Versicherungen, Steuerberatungs-kosten, etc.) gezahlt.

Der Zuschuss ist abhängig von der Höhe des Umsatzeinbruches:

Höhe des Umsatzeinbruchs 
im Fördermonat ( zu Vorjahr)

bis 30 %

über 30 %

über 50 %

über 70 %

Fördersatz

0

40 %

60 %

90 %

Die Förderung beträgt max. 50.000 € je Monat. Die Antragstellung ist bis zum 31.03.2021 möglich.

Die meisten der jetzt geschlossenen Unternehmen erfüllen jedoch das Kriterium Umsatzrückgangs in den Monaten April - August 2020 nicht. Diesen Unternehmen bleibt daher nur der Antrag auf Überbrückungshilfe III (der technisch noch nicht möglich ist).

Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe III können Unternehmen (Achtung Neu!) im Förderzeitraum Nov. 2020 – Juni 2021 erhalten, sofern sie in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mind. 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben, d.h. die Förderung wird für jeden einzelnen Monat gewährt, in dem der geforderte Umsatzeinbruch vorliegt.

Auch hier handelt es sich um einen Zuschuss zu den Fixkosten, der entsprechend des Umsatzeinbruches gestaffelt ist:

Höhe des Umsatzeinbruchs 
im Fördermonat ( zu Vorjahr)

bis 30 %

über 30 %

über 50 %

über 70 %

Fördersatz

0

40 %

60 %

90 %

Neu: die Förderung beträgt max. 1,5 Mio. Euro je Monat

Außerdem neu: Einzelhändler können unter bestimmten Voraussetzungen die Wertverluste aus verderblichen Waren oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegender Ware (d.h. saisonale Ware Wintersaison 2020/2021) als Fixkosten zum Ansatz bringen.

Voraussetzungen dafür sind:

Das Unternehmen ist direkt von der Schließungsanordnung betroffen
Das Unternehmen hat aus der regulären Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 einen Gewinn und im Jahr 2020 einen Verlust
Es sind bei der Schlussabrechnung Inventurbewertungen oder andere stichhaltige Belege für den Warenbestand und seine Veränderung vorzulegen. Hierüber hat der Unternehmer eine eidesstattliche Versicherung abzugeben
Gefördert im Rahmen des Fixkostenzuschusses werden auch Umbaukosten für Hygienemaßnahmen und Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops) bis zu 20.000 EUR pro Monat.

Ausschließlich die Betriebe, die seit dem 02. November schließen mussten (z. B. Gastronomie, Kosmetik, Veranstaltung) erhalten November und Dezemberhilfe.

November und Dezemberhilfe: Zuschuss pauschal 75 % der Umsätze aus den entsprechenden Vorjahreszeiträumen

Die Novemberhilfe kann seit dem 25. November beantragt werden, die Dezemberhilfe seit dem 23.12.2020 Auf die Zuschüsse werden zunächst automatisiert Abschläge gewährt – die eigentliche Bearbeitung nimmt jedoch langsam Fahrt auf. Eine Antragstellung ist bis zum 30.04.2021 möglich.

Und jetzt kommt das große „ABER“!!

Die Förderbedingungen für die Überbrückungshilfe (II und III) wurden rückwirkend geändert. Seit Mitte Dezember steht nun unter Punkt 4.16 zu den FAQ im Kleingedruckten, dass die Überbrückungshilfe nur zu gewähren ist, wenn ungedeckte Fixkosten vorliegen, also das Unternehmen einfach ausgedrückt Verluste gemacht hat. Dieser Verlust muss aufwändig über eine Nebenrechnung ermittelt und nachgewiesen werden.

Das alles wird vom Bundesministerium für Wirtschaft (BMWI) bis jetzt nicht transparent kommuniziert! Bis auf FAQs des Ministeriums, die zu den entscheidenden Fragen schweigen, sind alle Betroffenen im Unklaren über die existentiell veränderte Sachlage.

Bis heute ist es nicht möglich den Höchstbetrag der Förderung zu ermitteln, da noch viele Fragen zu dieser neuen Regelung offen sind.

Auch Unternehmen, die bereits Überbrückungshilfe II erhalten haben, fallen im Rahmen der Schlussabrechnung unter diese neue Regelung. Damit kann es sein, dass diese Unternehmen die erhaltenen Hilfen ganz oder teilweise für einzelne Monate zurückzahlen müssen. Leider können neue Anträge auch noch nicht mit diesen neuen Spielregeln beantragt werden, da die technische Umsetzung vom BMF noch nicht erfolgt sind.

Im gewissen Sinne eine Katastrophe!! Bis zur endgültigen Klärung aller offenen Fragen und einer technischen Umsetzung sind alle Anträge, die gestellt werden, ggf. falsch und es kann bei der Schlussabrechnung zu unangenehmen Überraschungen kommen.

Mit dem neuen Schreiben des BMF vom 19.01.2021 gibt es nun eine Änderung zur Änderung. Die Überbrückungshilfe III wird auch ohne den Nachweis von Verlusten gewährt, sofern die gesamten Corona-Hilfen (incl. Der Überbrückungshilfe III) nicht mehr als 1 Million Euro betragen.

Impulssprung PODCAST

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Wenn Ihr Unternehmen in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten in Folge der Corona-Krise gerät, ist die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Möglichkeit, dem Unternehmen finanziell wieder ein wenig Luft zu verschaffen.


Wann können Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden?

Die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt.

Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird
Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde
Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann

Die Stundung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmens voraus, wobei das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu belegen ist. Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre jeweils zuständige Krankenkasse.

Was gilt, wenn einzelne Arbeitnehmer unter 
Quarantäne gestellt werden?

Paragraph §29 und §30 Infektionsschutzgesetz ermöglichen als Maßnahme zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten auch, Personen unter Beobachtung oder gar Quarantäne zu stellen. Ist die betroffene Person Arbeitnehmer und tatsächlich erkrankt, gilt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach den allgemeinen Regeln. Für nicht Erkrankte, die aber von Quarantänemaßnahmen betroffen sind, sieht das Infektionsschutzgesetz einen Entschädigungsanspruch in Höhe des Verdienstausfalles (Nettoentgelt) vor. Für Arbeitnehmer wird diese Entschädigungsleistung nach § 56 Infektionsschutzgesetz durch den Arbeitgeber erbracht. 

Allerdings werden diese Zahlungen auf Antrag von der Behörde erstattet.

Coronavirus – was bedeutet er für die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers?

Was kann der Arbeitgeber präventiv tun?

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber nach § 618 BGB eine allgemeine Fürsorgepflicht und muss demnach für die Unversehrtheit von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers sorgen. Bei einer Pandemie resultiert die Gefahrensituation, die vermieden werden soll, nicht aus der Besonderheit des Arbeitsplatzes, sondern daraus, dass eine ansteckende Krankheit im Umlauf ist. Zur Fürsorgepflicht gehört auch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor einer Ansteckung durch andere erkrankte Beschäftigte oder Dritte, mit denen er im Rahmen seiner Tätigkeit Kontakt aufnehmen muss, hinreichend schützt. Dabei hat der Arbeitgeber keine absolute Schutzpflicht. Er ist lediglich verpflichtet, zumutbare Schutzvorkehrungen zu treffen. Er hat also die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering bleibt. Welche Maßnahmen konkret zu ergreifen sind, hängt vom Grad der Gefährdung ab. Solange keine konkrete Gefährdung bekannt ist, reichen auch allgemeine Informationen zur Erkrankung, während bei einer konkreteren Gefahr (z.B. infizierte Mitarbeiter) konkrete Schutzmaßnahmen nötig werden. Der Arbeitnehmer kann also nicht verlangen, dass zur Erreichung des Schutzes die an sich erlaubte unternehmerische Tätigkeit verändert werden muss. Umgekehrt stellen aber auch die Kosten für eine Maßnahme noch kein Unzumutbarkeitskriterium dar. Wenn der Arbeitgeber seine Fürsorgepflichten nicht erfüllt, kann dem Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen. Dies muss aber stets verhältnismäßig sein. Wenn es lediglich an einer allgemeinen Information fehlt, wäre eine Leistungsverweigerung überzogen. Besteht aber das konkrete Risiko einer Infektion (z.B. Zusammenarbeit mit einem infizierten Kollegen), besteht das Leistungsverweigerungsrecht. 

Im Falle des Corona-Virus’ bedeutet die Erfüllung der Fürsorgepflicht zum Beispiel:

  • Der Arbeitgeber muss über Risiken und Möglichkeiten aufklären.
  • Das heißt, er muss beispielsweise Informationen bereitstellen, Regeln aufstellen sowie auf Schutzmöglichkeiten hinweisen.
  • Wie bei Influenza und anderen Atemwegserkrankungen schützen das Einhalten der Husten- und Nies-Etikette, eine gute Händehygiene, sowie Abstand zu Erkrankten (etwa 1 bis 2 Meter) auch vor einer Übertragung des neuartigen Coronavirus.
  • Auch die Bereitstellung von Atemschutzmasken, Handschuhen und sonstiger Schutzausrüstung oder gar die Ausgabe von antiviralen Medikamenten kann je nach Betrieb eine zumutbare Maßnahme sein.
  • Zum direkten Mitarbeiterschutz können auch zählen: Planung von Heimarbeitsplätzen, Planung von „sicheren" Zonen im Unternehmen, Trennung von Infizierten und nichtinfizierten Mitarbeitern, Maßnahmen zur Erkennung von Erkrankten, Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter, die direkt mit möglicherweise Erkrankten zu tun haben, Evaluierung von Medikamentengruppen, deren Bevorratung Sinn machen könnte.
  • Tritt ein Arbeitnehmer mit entsprechenden Symptomen an, tut der Arbeitgeber gut darin, ihn nach Hause bzw. besser noch zum Arzt zu schicken, damit geklärt wird, ob es sich wirklich um das Corona-Virus handelt.

Coronavirus und Homeoffice

Mitarbeiter kommen aus Risikogebieten zurück, Mitarbeiter können nicht ausschließen, dass sie Kontakt zu Personen hatten, die in einem Risikogebiet haben. Oder es gibt bereits einen Infektionsfall in der weiteren Umgebung. Dann möchten Unternehmen das Risiko einer Ansteckung mit dem Virus vermeiden. Ein probates Mittel ist, dass die Mitarbeiter zu Hause im Homeoffice arbeiten.

Was müssen Sie dabei beachten? 



Welche steuerlichen Erleichterungen werden gewährt?

Es werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert. Das ist gerade für Freiberufler und kleine Unternehmen sehr wichtig, die sich hierfür mit ihrem Finanzamt in Verbindung setzen sollten.

Insgesamt wird Unternehmen die Möglichkeit von Steuerstundungen in Milliardenhöhe gewährt. Die hierfür erforderliche Abstimmung mit den Ländern darüber hat das Bundesministerium der Finanzen eingeleitet.
Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer zuständig ist und entsprechend verfahren wird.

Mil­li­ar­den-Hilfs­pro­gramm und Schutz­schild:

Finanzierungen der Auswirkungen von Corona

Die Bundesregierung hat sich soeben auf ein weitreichendes Maßnahmenbündel verständigt, das Arbeitsplätze schützen und Unternehmen unterstützen soll. Das Ziel ist es, die Betriebe mit ausreichend Liquidität auszustatten, damit sie gut durch die Krise kommen. Ein zentraler Punkt des Maßnahmenbündels ist ein Milliarden-Schutzschild für Betriebe.

Zunächst werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. Mit diesen Mitteln können im erheblichen Umfang liquiditätsstärkende Kredite privater Banken mobilisiert werden. Dazu werden etablierte Instrumente zur Flankierung des Kreditangebots der privaten Banken ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht. 

KfW-Corona-Hilfe für Unternehmen

Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt werden. Hierbei kommt der KfW die Aufgabe zu, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität zu erleichtern. Die KfW wird dazu die folgenden bestehenden Kreditprogramme auf dem Weg der Bankdurchleitung sowie im Rahmen von Konsortialfinanzierungen nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen für Unternehmen verbessern.

Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler, die eine Finanzierung aus den nachfolgenden Programmen nutzen möchten, wenden sich bitte an ihre Hausbank bzw. an Finanzierungspartner, die KfW-Kredite durchleitet:

Bestandsunternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind:
  • KfW-Unternehmerkredit
  • KfW Kredit für Wachstum

Junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind:
  • ERP-Gründerkredit – Universell 

KfW-Sonderprogramm für alle entsprechenden Unternehmen

Darüber hinaus wird die KfW je ein Sonderprogramm vorbereiten und schnellstmöglich einführen. Dafür werden die Risikoübernahmen bei Investitionsmitteln (Haftungsfreistellungen) deutlich verbessert und betragen bei Betriebsmitteln bis zu 80 %, bei Investitionen sogar bis zu 90 %. Diese sollen auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden können, die krisenbedingt vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten (krisenadäquate Erhöhung der Risikotoleranz) geraten sind.

Für notwendige Unterlagen, wie bspw. eine Liquiditätsplanung von 24 Monaten, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. 
Hier gelangen Sie direkt zu unserem Leistungsangebot.
📧 info@changeberatung.de




Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001

Videokonferenzen

Notwendige Besprechungen lassen sich meist ohne weiteren Aufwand per Videokonferenz abhalten – Kamera und Mikrofon sind in jedem Laptop und jedem Smartphone vorhanden. In den genannten Office-Suiten sind entsprechende Werkzeuge bereits enthalten (Hangouts bei Google, Teams bei Microsoft), für von der jeweiligen Office-Suite unabhängige Videokonferenzen gibt es ebenfalls kostenlose Angebote (z. B. Jitsi Meet). Im Tagesspiegel Background Digitalisierung & KI ist ein Plädoyer für Videokonferenzen inklusive Anleitung für Einsteiger zu finden.

100-Millionen-Euro-Maßnahmepaket für die Wirtschaft 
in Mecklenburg-Vorpommern

Einzelne Maßnahmen im Überblick

Sonderprogramm für Landesbürgschaften

• Auflegung eines Sonder-Landesbürgschaftsprogramms für Liquiditätshilfen für besonders von der Coronakrise betroffene Unternehmen. Anträge werden schnell und vorrangig in einem standardisierten Verfahren bearbeitet. Die Wirtschaftsprüfungsges. PwC hat sich als Mandatar des Landes kurzfristig personell verstärkt. Die durchschnittl. Bearbeitungsdauer soll auf 1 bis 2 Wochen verkürzt werden.

 Auch höhere Kredite werden verbürgt

• Land Mecklenburg-Vorpommern beteiligt sich durch die Erhöhung seines Rückbürgschaftsanteils an der Verdoppelung des Bürgschaftsvolumens der Bürgschaftsbank M-V für Kredite von Hausbanken von 1,25 Millionen Euro auf bis zu 2,5 Millionen Euro pro Einzelfall.

 Schnelle Bürgschaften bis 250.000 Euro

• Bürgschaften bis zu einem Kreditvolumen in Höhe von 250.000 Euro für KMU können in einem abgekürzten und vereinfachten Verfahren durch die Bürgschaftsbank ohne weitere Gremienbeteiligung entschieden werden.

 Liquiditätshilfen für Freiberufler und KMU

• Liquiditätshilfe für Kleinstbetriebe und Freiberufler durch rückzahlbare Zuschüsse bis 20.000 Euro. Die Mittel sollen in einem vereinfachten Verfahren durch die Gesellschaft für Arbeitsmarkt und Strukturentwicklung (GSA) ausgereicht werden.

• Liquiditätshilfe für betriebliche Ausgaben von KMU durch rückzahlbare Zuschüsse bis 200.000 Euro.

 Beschleunigte Auszahlung von Zuschüssen innerhalb einer Woche

• Beschleunigte Auszahlung von bereits bewilligten Investitionszuschüssen (GRW) an geförderte Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft innerhalb einer Woche nach Eingang der Mittelanforderung.

• Beschleunigte Auszahlung der Zuschüsse für Forschung und Entwicklung für Unternehmen und private Forschungseinrichtungen innerhalb einer Woche nach Eingang der Mittelanforderung.

• Beschleunigte Auszahlung der Investitionszuschüsse an Kommunen im Rahmen der Infrastrukturförderung innerhalb einer Woche nach Eingang der Mittelanforderung.

 
Das Wirtschaftsministerium hat für die heimische Wirtschaft bei auftretenden Problemen eine Unternehmens-Hotline (0385/588-5588) geschaltet


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